Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung des Auftrags sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für die zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.

2. Annahme

Unsere Angebote sind freibleibend.

Aufträge aufgrund unserer Angebote gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk oder Auslieferungslager. Die Preise beinhalten die Verpackung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten.

Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig oder innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto.

Wechsel oder Schecks werden nur erfüllungshalber, nicht an Erfüllungs statt angenommen. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern.

Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

Zur Ausübung eines Zurückhaltungsrechts ist er nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Lieferung und Lieferzeit

Die von uns genannte Lieferzeit setzt die vorherige Abklärung aller technischen Fragen voraus und gilt nur als Annäherungswert.

Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Falle gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Setzt uns der Besteller, nachdem wir in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte.

Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.

In diesem Falle geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache ab dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

Die Einbehaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus, zu denen auch der rechtzeitige Abruf vertraglich vereinbarter Teilmengen gehört. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Mengen bleiben unter Verrechnung der tatsächlichen Mengen und Preise vorbehalten.

5. Gefahrenübergang

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges ergibt, ist die Lieferung ab Werk oder Auslieferungslager vereinbart.

6. Gewährleistung

Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügenobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

Sind wir zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Soweit sich nicht nachstehend Anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – ausgeschlossen.

Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; wir haften insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

Eine Ausnahme von der vorstehenden Haftungsfreizeichnung gilt nur dann, wenn eine Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder wenn der Besteller wegen des Fehlers einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche gemäß § 1,4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichen Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.

Die Haftungszeichnung gilt auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

7. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur endgültigen Bezahlung unser Eigentum.

Bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel gilt als Zahlung die Gutschrift auf unserem Geschäftskonto.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache sind wir zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns insoweit bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.

Zur Einbeziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.

Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Kaufsache.

Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist in jedem Falle Mönchengladbach.

Für die Geschäftsverbindungen mit dem Ausland ist deutsches Recht vereinbart.

MW Handelsgesellschaft mbH, Viersen